Artikel 8: Palliative Begleitung, Sterben und Tod Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, in Würde zu sterben. Diese Rechte werden in der Pflege-Charta konkret erläutert. Die Pflege-Charta wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit herausgegeben.. Artikel der Charta mit Kommentierung 8. Artikel 1: Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Hilfe zur Selbsthilfe sowie auf Unterstützung, um ein möglichst selbst bestimmtes und selbstständiges Leben führen zu können. 8. Artikel 1: Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe
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Palliative Begleitung, Sterben und Tod. Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, in Würde zu sterben. In der Broschüre zur Pflege-Charta werden diese Rechte kommentiert und näher erläutert. Die Broschüre und weitere Informationen zur Pflege-Charta erhalten Sie hier: Tel.: 030 20 17 91-31 / www.pflege-charta.de.. Die Artikel der Pflege-Charta. Artikel 1: Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe. Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Hilfe zur Selbsthilfe sowie auf Unterstützung, um ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen zu können. Artikel 2: Körperliche und Seelische Unversehrtheit, Freiheit und.